Satzung
des Industrie-Handel und Handwerk in Eppstein e. V., Eppstein
§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Industrie-Handel und Handwerk in Eppstein e.V., er hat seinen Sitz in Eppstein.
§ 2
Ziel und Aufgabe des Vereins
Ziel und Aufgabe des Vereins ist die Förderung der beruflichen Bestrebungen seiner Mitglieder im Rahmen seiner Möglichkeiten, insbesondere bei der Unterstützung von Werbemaßnahmen und gemeinsamen Veranstaltungen. Es sollen zudem im öffentlichen Interesse liegende allgemeine Aufgaben gefördert werden.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist konfessionell, weltanschaulich und politisch neutral.
§ 3
Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können werden:
- Natürliche Personen und Personengesellschaften, die in Eppstein ein selbstständiges Gewerbe betreiben,
- juristische Personen, die ihren Sitz in Eppstein haben oder in Eppstein eine Niederlassung betreiben,
- Angehörige eines freien Berufs, soweit sie in Eppstein ihre berufliche Niederlassung haben und
- natürliche und juristische Personen, die weder in Eppstein den Ort ihrer beruflichen Niederlassung noch ihren Sitz begründet haben, aber ein berechtigtes Interesse an ihrer Mitgliedschaft haben.
§ 4
Aufnahme
Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand mit der Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder entscheidet.
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder verpflichten sich, an den Zielen und Aufgaben des Vereins mitzuarbeiten, die Beschlüsse der Organe des Vereins als verbindlich anzuerkennen und sich im Sinne dieser Beschlüsse zu betätigen und die festgesetzten Mitgliedsbeträge bis zum Ende des dritten Kalendervierteljahres zu entrichten.
§ 6
Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des Mitgliedsbeitrages für das jeweils folgende Geschäftsjahr.
§ 7
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. Auflösung eines Unternehmens.
Der Austritt eines Mitglieds kann nur zum Jahresende mit einer Frist von 3 Monaten gegenüber dem vorstand schriftlich erklärt werden. Bei Auflösung des Unternehmens oder Tod des Betriebsinhabers kann die Mitgliedschaft zum Ende des Monats vom Vorstand aufgehoben werden, in den das Ereignis fällt.
Eine anteilige Rückzahlung des Jahresbeitrages wird nicht vorgenommen.
Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand durch einen schriftlichen Bescheid mit Begründung unter Ausschluss des Rechtsweges. Über einen möglichen Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 8
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung und
- der Vorstand.
§ 9
Beschlussfähigkeit
Die Organe des Vereins sind beschlussfähig, wenn zu den Sitzungen ordnungsgemäß einberufen wurde. Ordnungsgemäß einberufen sind:
- die Sitzungen des Vorstands, zu denen mindestens zehn Tage vorher,
- die Mitgliederversammlungen zu denen mindestens 4 Wochen vorher
schriftlich oder durch E-Mail eingeladen wurde. Auf die Zahl der anwesenden Mitglieder kommt es dabei nicht an. Über die Zusammenkünfte der Organe des Vereins sind Protokolle anzufertigen.
§ 10
Mitgliederversammlung
Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung einzuladen sind. Die Einladung kann schriftlich, per E-Mail oder durch eine Veröffentlichung in dem Bekanntmachungsblatt "Eppsteiner Zeitung" erfolgen. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht werden und begründet sein.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat 4 Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende oder sein Stellvertreter eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder muss die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung innerhalb von 4 Wochen erfolgen.
Sämtliche Mitglieder des Vereins sind zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung berechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Der Mitgliederversammlung obliegen:
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und
- des Berichtes der Kassenprüfer.
- Entlastung des gesamten Vorstandes,
- Wahl des neuen Vorstandes:
- Der Vorstand wird auf zwei Jahre in der Weise gewählt, dass in dem ersten Jahr die jeweils ersten Vorstandsmitglieder und im zweiten Jahr die jeweils zweiten Vorstandsmitglieder gewählt werden. Es wird mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter. Die Wahl des 1. Vorsitzenden hat vor der Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes in einem besonderen Wahlgang zu erfolgen. Auf Antrag von mindestens einem Mitglied des Vereins muss eine geheime Abstimmung durchgeführt werden.
- Wahl von zwei Kassenprüfern:
- Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Einmalige Wiederwahl ist zulässig, wobei jedoch von den Kassenprüfern jeweils einer ausscheiden muss.
- Jede Änderung der Satzung:
- Änderungen der Satzung bedürfen eines entsprechenden Beschlusses mit Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Festlegung der Mitgliedsbeiträge
- Entscheidung über die eingereichten Anträge:
- Über die eingereichten Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Tritt bei der Abstimmung Stimmgleichheit ein, so gilt der Antrag als abgelehnt.
- Ernennung von Ehrenmitgliedern.
- Auflösung des Vereins:
- Eine Mitgliederversammlung, welche eine Auflösung des Vereins beschließt, ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist.
- Die Mitgliederversammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die Verwertung des verbleibenden Vermögens. Das Vermögen soll einer steuerbegünstigten Körperschaft zufließen.
Über den Verlauf von Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll aufzunehmen, das von einem Vorsitzenden und einem Schriftführer unterzeichnet wird.
§ 11
Vorstand
Der Vorstand besteht aus folgenden Positionen:
- Vorstand nach § 26 BGB:
1.1 1. Vorsitzender, 1. Schriftführer, 1. Kassierer
- Übriger Vorstand:
2.1 2. Vorsitzender, 2. Schriftführer, 2. Kassierer, drei Beisitzer
Der Vorstand im Sinne § 26 BGB ist berechtigt, besondere Vertreter für gewisse Geschäfte im Sinne § 30 BGB zu bestimmen. Die Vertretungsmacht dieser besonderen Vertreter erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die die ihnen zugewiesenen Geschäftskreise gewöhnlich mit sich bringen.
Im Übrigen hat der Vorstand die Pflicht, die laufenden Geschäfte des Vereins zu führen, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu beachten und auszuführen und die Versammlungen vorzubereiten.
Der Vorstand entscheidet mit der Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. An der Mehrheitsbildung wirkt sowohl der Vorstand nach § 26 BGB als auch der übrige Vorstand mit.
Die Sitzungen des Vorstandes werden von dem Vorsitzenden oder – bei dessen Verhinderung - seinem Stellvertreter geleitet.
§ 12
Kassenprüfer
Aus der Mitte der Mitglieder werden jährlich zwei Kassenprüfer gewählt, die sowohl die Buchführung als auch den Kassenbericht zu prüfen und das Ergebnis der Jahreshauptversammlung bekannt zu geben haben. Bei ihren Prüfungen sind diese Mitglieder an Weisungen des Vorstandes nicht gebunden.
§ 13
Haftung
Der Verein haftet nur für solche vermögensrechtlichen Verpflichtungen, die vom Vorstand eingegangen werden, soweit der Betrag von 2.500 € nicht überschritten wird.
Verbindlichkeiten über 2.500 € bedürfen zu ihrer Gültigkeit eines Mehrheitsbeschlusses des Vorstandes.
§ 14
Schlussbestimmungen
Der Verein ist unter der Nummer 702 im Vereinsregister des Amtsgerichtes Königstein eingetragen.
Änderungen der Satzung sind beim Amtsgericht Königstein anzumelden.
Eppstein, den 27.8.2009
